§ 39 G Artikel 29 Abs. 6 – Geltung von Vorschriften des Ersten Abschnitts
Für Volksbefragungen gelten die Vorschriften der §§ 2 bis 17 entsprechend. Ungültig nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 ist eine Stimme auch dann, wenn mehr als einer der Fragen zugestimmt wird.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte G Artikel 29 Abs. 6, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1328
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 22. Juli 2020