§ 6i GKrimDVDV – Täuschung

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(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

(2) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung anzuhören.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GKrimDVDV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026