§ 50 GntVDDVCSVDV
Bestehen der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung hat bestanden,
- 1.
- wer mindestens drei Modulprüfungen des ersten Semesters und mindestens drei Modulprüfungen des zweiten Semesters bestanden hat und
- 2.
- wer in der Zwischenprüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat.
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 26 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026
Suchhilfen: Durchschnittspunktzahl erreichen, Studienfortschritt nachweisen, Erste und zweite Semester prüfen, reichen, weisen