§ 50 GntVDDVCSVDV

Bestehen der Zwischenprüfung

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Die Zwischenprüfung hat bestanden,
1.
wer mindestens drei Modulprüfungen des ersten Semesters und mindestens drei Modulprüfungen des zweiten Semesters bestanden hat und
2.
wer in der Zwischenprüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 26 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026

Suchhilfen: Durchschnittspunktzahl erreichen, Studienfortschritt nachweisen, Erste und zweite Semester prüfen, reichen, weisen