Verordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- 1.
- § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Gold- und Silberschmiede nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 11 der Handwerksordnung und
- 2.
- § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3 Begriffsbestimmungen
- 1.
- Schmuck, aus Metallen bestehende Gegenstände, die zur Verschönerung oder zur Zierde am Körper getragen werden,
- 2.
- Juwelenschmuck, Schmuck, der mit geschliffenen Edelsteinen dominierend verziert wird und dessen Fassung aus Metall besteht,
- 3.
- Kette, Schmuck, der aus einer Reihe von beweglich ineinandergefügten oder mit Gelenken verbundenen Metallgliedern besteht,
- 4.
- Gerät, Korpusware aus Metallen, die der Verwendung im sakralen oder profanen Bereich dient,
- 5.
- Objekt, aus Metallen bestehende Gegenstände, die nicht am Körper getragen werden und der Zierde dienen.
§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
§ 5 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- 1.
- fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
- a)
- Goldschmieden oder
- b)
- Silberschmieden sowie
- 3.
- fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 2.
- Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 3.
- Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
- 4.
- Zuordnen von Edelsteinen, organischen Stoffen sowie anderen Besatzmaterialien zu Schmuck oder zu Gerät,
- 5.
- Entwerfen von Schmuck oder von Gerät,
- 6.
- Anwenden von Fertigungstechniken,
- 7.
- computergestütztes Konstruieren sowie Fertigen von Schmuck oder von Gerät,
- 8.
- Bearbeiten von Oberflächen,
- 9.
- Herstellen von Fassungen sowie Fassen von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien,
- 10.
- Aufarbeiten, Umarbeiten sowie Reparieren von Schmuck oder von Gerät,
- 11.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie
- 12.
- Beraten von Kundinnen und Kunden und Anbieten von Leistungen.
- 1.
- Entwerfen von Schmuck,
- 2.
- Anfertigen von Schmuck,
- 3.
- Anfertigen von Juwelenschmuck sowie
- 4.
- Anfertigen von Ketten.
- 1.
- Entwerfen von Gerät oder von Objekt aus Silber und aus sonstigen Werkstoffen,
- 2.
- Herstellen von Hilfswerkzeugen und Schablonen zur Anfertigung von Gerät oder von Objekt,
- 3.
- Herstellen von Gerät oder von Objekt aus Silber und aus sonstigen Werkstoffen,
- 4.
- Herstellen sowie Montieren von Gerät oder von Objekt mit Funktionsteilen sowie
- 5.
- Behandeln sowie Gestalten von Oberflächen von Gerät oder von Objekt.
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt.
§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Zeitpunkt
(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 8 Inhalt
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9 Prüfungsbereich
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Ausführen von Fertigungstechniken“ statt.
- 1.
- Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte festzulegen sowie Arbeits- und Betriebsmittel auszuwählen,
- 2.
- technische Zeichnungen umzusetzen,
- 3.
- Edelsteine, organische Stoffe sowie Besatzmaterialien entsprechend des Auftrags oder des Entwurfs auszuwählen,
- 4.
- Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
- Fertigungstechniken zu unterscheiden und auftragsgemäß einzusetzen,
- 6.
- Fassungen anzufertigen,
- 7.
- Schmuckelemente mit Mehrfachlötungen zu montieren,
- 8.
- Verfahren der Oberflächenbearbeitung anzuwenden,
- 9.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
- 10.
- Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen sowie Arbeitsergebnisse zu prüfen.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 ist als Tätigkeit das Anfertigen eines Werkstücks nach einer vorgegebenen Zeichnung zugrunde zu legen.
(4) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Arbeitsschritte mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(5) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und die Dokumentation insgesamt sieben Stunden.
§ 10 Zeitpunkt
(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 11 Inhalt
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 12 Prüfungsbereiche
- 1.
- „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“,
- 2.
- „Technologie“,
- 3.
- „Gestalten und Planen“ sowie
- 4.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 13 Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“
- 1.
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer Vorgaben, wirtschaftlicher Vorgaben, ökologischer Vorgaben sowie zeitlicher Vorgaben festzulegen und zu dokumentieren,
- 2.
- colorierte Entwurfszeichnungen zu erstellen und technische Zeichnungen anzufertigen,
- 3.
- Qualitätsanforderungen einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,
- 4.
- Werkstücke, Modelle sowie Rohlinge mittels dreidimensionaler Technik anzufertigen,
- 5.
- Fertigungstechniken anzuwenden,
- 6.
- Verschlüsse sowie Bewegungsmechaniken anzufertigen,
- 7.
- Oberflächen zu gestalten,
- 8.
- Fassungen anzufertigen,
- 9.
- Schmuck, Objekte, Juwelenschmuck und Ketten anzufertigen,
- 10.
- Arbeitsergebnisse zu prüfen,
- 11.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, Maßnahmen zur Kundenorientierung, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
- 12.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.
- 1.
- Planen, Gestalten und Anfertigen eines Schmuckstückes oder eines Objektes,
- 2.
- Planen, Gestalten und Anfertigen eines Juwelenschmuckes oder
- 3.
- Planen, Gestalten und Anfertigen einer Kette mit integriertem Verschluss.
(3) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück anzufertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsstück geführt.
(4) Vor der Anfertigung hat der Prüfling zwei unterschiedliche Entwürfe für das Prüfungsstück zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Prüfungsausschuss genehmigt einen dieser Entwürfe.
(5) Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsstücks einschließlich der Dokumentation beträgt insgesamt 32 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten. Sofern das Prüfungsstück im Betrieb angefertigt wird, hat der Ausbildende gegenüber dem Prüfungsausschuss zu bestätigen, dass das Prüfungsstück eigenständig vom Prüfling in der vorgegebenen Zeit im Betrieb hergestellt worden ist.
§ 14 Prüfungsbereich „Technologie“
- 1.
- die Auswahl von Maschinen, Werkzeugen und Betriebsmitteln zu begründen und deren Einsatz darzustellen,
- 2.
- den Einsatz von Materialien und Hilfsstoffen nach deren Eigenschaften sowie deren Verwendung zu planen und festzulegen,
- 3.
- Material- sowie Volumenberechnungen durchzuführen und die Zeitbedarfe für die dafür durchzuführenden Arbeitsschritte zu ermitteln,
- 4.
- den Einsatz von Edelsteinen nach deren Eigenschaften sowie deren Verwendung zu planen und festzulegen,
- 5.
- Fertigungstechniken festzulegen und deren Anwendung zu beschreiben,
- 6.
- die Anwendung von Montagetechniken zu beschreiben,
- 7.
- Techniken zur Oberflächenbehandlung festzulegen und deren Anwendung zu erläutern,
- 8.
- Zusammenhänge zwischen Materialien und Fertigungstechniken darzulegen,
- 9.
- Prüftechniken und Qualitätskriterien zu beschreiben sowie
- 10.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 15 Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“
- 1.
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gewerkeübergreifender Leistungen zu planen und Fertigungsvarianten zu prüfen,
- 2.
- technische Detailzeichnungen sowie räumliche Detailzeichnungen zu erstellen,
- 3.
- Gestaltungsmerkmale sowie Gestaltungsregeln für die Herstellung von Schmuck oder von Objekt anzuwenden und zu variieren,
- 4.
- Gestaltungselemente aus Stilepochen zu interpretieren,
- 5.
- Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umzusetzen,
- 6.
- Edelsteinanordnungen zu beachten,
- 7.
- Verschlüsse sowie Bewegungsmechaniken zu planen und darzustellen,
- 8.
- qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben sowie
- 9.
- Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen aufzuzeigen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 16 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- 1.
„Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“ mit 60 Prozent, - 2.
„Technologie“ mit 15 Prozent, - 3.
- sowie
„Gestalten und Planen“ mit 15 Prozent - 4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“ mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
§ 18 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- „Technologie“,
- b)
- „Gestalten und Planen“ oder
- c)
- „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
- 2.
- wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
§ 19 Prüfungsbereiche
- 1.
- „Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“,
- 2.
- „Technologie“,
- 3.
- „Gestalten und Planen“ sowie
- 4.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 20 Prüfungsbereich „Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“
- 1.
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer Vorgaben, wirtschaftlicher Vorgaben, ökologischer Vorgaben sowie zeitlicher Vorgaben festzulegen und zu dokumentieren,
- 2.
- colorierte Entwurfszeichnungen zu erstellen und technische Zeichnungen anzufertigen,
- 3.
- Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,
- 4.
- Werkstücke, Modelle und Rohlinge mittels dreidimensionaler Technik anzufertigen,
- 5.
- Fertigungstechniken anzuwenden,
- 6.
- Körper durch Schmieden und Montieren anzufertigen,
- 7.
- Bestecke durch Schmieden und Umformen anzufertigen,
- 8.
- Deckel, Schnaupen sowie Griffe anzufertigen,
- 9.
- Verschlüsse und Bewegungsmechaniken anzufertigen und zu montieren,
- 10.
- Oberflächen zu behandeln und zu gestalten,
- 11.
- Arbeitsergebnisse zu prüfen,
- 12.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, Maßnahmen zur Kundenorientierung, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
- 13.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist als Tätigkeit das Anfertigen eines Gerätes oder Objektes zugrunde zu legen.
(3) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück anzufertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsstück geführt.
(4) Vor der Anfertigung hat der Prüfling zwei unterschiedliche Entwürfe für das Prüfungsstück zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Prüfungsausschuss genehmigt einen dieser Entwürfe.
(5) Die Prüfungszeit beträgt für die Anfertigung des Prüfungsstücks einschließlich der Dokumentation insgesamt 32 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten. Sofern das Prüfungsstück im Betrieb angefertigt wird, hat der Ausbildende gegenüber dem Prüfungssauschuss zu bestätigen, dass das Prüfungsstück eigenständig vom Prüfling in der vorgegebenen Zeit im Betrieb hergestellt worden ist.
§ 21 Prüfungsbereich „Technologie“
- 1.
- die Auswahl von Maschinen, Werkzeugen und Betriebsmitteln zu begründen und deren Einsatz darzustellen,
- 2.
- den Einsatz von Materialien und Hilfsstoffen nach deren Eigenschaften sowie deren Verwendung zu planen und festzulegen,
- 3.
- Materialberechnungen sowie Volumenberechnungen durchzuführen und die Zeitbedarfe für die dafür durchzuführenden Arbeitsschritte zu ermitteln,
- 4.
- den Einsatz von Edelsteinen nach deren Eigenschaften sowie deren Verwendung zu planen und festzulegen,
- 5.
- Fertigungstechniken festzulegen sowie deren Anwendung zu beschreiben,
- 6.
- die Anwendung von Montagetechniken zu beschreiben,
- 7.
- Techniken zur Oberflächenbehandlung festzulegen und deren Anwendung zu erläutern,
- 8.
- Zusammenhänge zwischen Materialien und Fertigungstechniken darzulegen,
- 9.
- Prüftechniken und Qualitätskriterien zu beschreiben sowie
- 10.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 22 Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“
- 1.
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gewerkeübergreifender Leistungen zu planen und Fertigungsvarianten zu prüfen,
- 2.
- Entwürfe für Gerät sowie für Objekt unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen und unter Berücksichtigung flächengestaltender Techniken zu erstellen,
- 3.
- technische Detailzeichnungen sowie räumliche Detailzeichnungen zu erstellen,
- 4.
- Gestaltungsmerkmale sowie Gestaltungsregeln für die Herstellung von Gerät oder von Objekt anzuwenden und zu variieren,
- 5.
- Gestaltungselemente aus Stilepochen zu interpretieren,
- 6.
- Edelsteinanordnungen zu beachten,
- 7.
- liturgisches Gerät zu unterscheiden und dem sakralen Verwendungszweck zuzuordnen,
- 8.
- die Herstellung von Hilfswerkzeugen und Schablonen zu planen,
- 9.
- qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben sowie
- 10.
- Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen aufzuzeigen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 23 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 24 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- 1.
„Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“ mit 60 Prozent, - 2.
„Technologie“ mit 15 Prozent, - 3.
- sowie
„Gestalten und Planen“ mit 15 Prozent - 4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“ mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
§ 25 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- „Technologie“,
- b)
- „Gestalten und Planen“ oder
- c)
- „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
- 2.
- wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
§ 26 Befreiung von der Zwischenprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- 1.
- der oder die Auszubildende von der Zwischenprüfung befreit und
- 2.
- die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 27 Beendigung der Fortgeltung bestehender Regelungen
- 1.
- das Berufsbild des Edelmetallprüfers für die praktische Ausbildung vom 22. Dezember 1937 – I 1866 / 37 [R 11 / 893 / 238] sowie
- 2.
- das Berufsbild des Vorpolierers und der Vorpoliererin (Schmuck- und Kleingeräteherstellung) für die praktische Ausbildung (am 24. April 1940 erstmals in Listen des Reichsinstituts verzeichnet; Anerkennungsdatum nicht nachweisbar).
(2) Abweichend von Absatz 1 sind bis zum Ablauf des 24. März 2025 geschlossene Ausbildungsverhältnisse in den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Berufsbildern nach den für diese Berufsbilder geltenden Berufsbildungsplänen, Prüfungsanforderungen und Prüfungsordnungen zu Ende zu führen.
Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 93, S. 12 - 22)
| Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
| 1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) |
| 3 | |
| 2 | |||
| 2 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) |
| 4 | |
| ||||
| 3 | Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) |
| 7 | |
| 4 | Zuordnen von Edelsteinen, organischen Stoffen sowie anderen Besatzmaterialien zu Schmuck oder zu Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) |
| 2 | |
| 5 | Entwerfen von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) |
| 8 | |
| 2 | |||
| 6 | Anwenden von Fertigungstechniken (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) |
| 24 | |
| 4 | |||
| 7 | computergestütztes Konstruieren sowie Fertigen von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 7) |
| 6 | |
| ||||
| 6 | |||
| 8 | Bearbeiten von Oberflächen (§ 5 Absatz 2 Nummer 8) |
| 8 | |
| 3 | |||
| 9 | Herstellen von Fassungen sowie Fassen von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien (§ 5 Absatz 2 Nummer 9) |
| 8 | |
| 2 | |||
| 10 | Aufarbeiten, Umarbeiten sowie Reparieren von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 10) |
| 4 | |
| 3 | |||
| 11 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Absatz 2 Nummer 11) |
| 2 | |
| 2 | |||
| 12 | Beraten von Kundinnen und Kunden und Anbieten von Leistungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 12) |
| 2 | |
| 2 |
| Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
| 1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Entwerfen von Schmuck (§ 5 Absatz 3 Nummer 1) |
| 11 | |
| 2 | Anfertigen von Schmuck (§ 5 Absatz 3 Nummer 2) |
| 35 | |
| 3 | Anfertigen von Juwelenschmuck (§ 5 Absatz 3 Nummer 3) |
| 24 | |
| 4 | Anfertigen von Ketten (§ 5 Absatz 3 Nummer 4) |
| 8 |
| Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
| 1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Entwerfen von Gerät oder von Objekt aus Silber und aus sonstigen Werkstoffen (§ 5 Absatz 4 Nummer 1) |
| 10 | |
| 2 | Herstellen von Hilfswerkzeugen und Schablonen zur Anfertigung von Gerät oder von Objekt (§ 5 Absatz 4 Nummer 2) |
| 10 | |
| 3 | Herstellen von Gerät oder von Objekt aus Silber und aus sonstigen Werkstoffen (§ 5 Absatz 4 Nummer 3) |
| 23 | |
| ||||
| 4 | Herstellen sowie Montieren von Gerät oder von Objekt mit Funktionsteilen (§ 5 Absatz 4 Nummer 4) |
| 25 | |
| 5 | Behandeln sowie Gestalten von Oberflächen von Gerät oder von Objekt (§ 5 Absatz 4 Nummer 5) |
| 10 |
| Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 5 Nummer 1) |
| |
| |||
| 2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 5 Nummer 2) |
| während der gesamten Ausbildung |
| 3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 5 Nummer 3) |
| |
| 4 | digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 5 Nummer 4) |
| |
|