§ 1a GtDITZBundVDV – Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GtDITZBundVDV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 18.12.2024 I Nr. 423
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026