§ 1 HBPolVDAufstV – Geltungsbereich

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Diese Verordnung gilt für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die sich für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach § 17 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HBPolVDAufstV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 2 Abs. 9 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026