§ 1 HBPolVDAufstV – Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die sich für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach § 17 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HBPolVDAufstV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 Abs. 9 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026