§ 19 HBPolVDAufstV – Wiederholung von Klausuren

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(1) Wer eine Klausur nicht bestanden hat, kann sie wiederholen.

(2) Jede der beiden Klausuren darf einmal wiederholt werden.

(3) Die Bundespolizeiakademie bestimmt, wann die Klausur wiederholt werden kann. Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen.

(4) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HBPolVDAufstV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 2 Abs. 9 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026