§ 18 HeimmwV – Beschlüsse des Heimbeirates

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(1) Die Beschlüsse des Heimbeirates werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

(2) Der Heimbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HeimmwV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 25.7.2002 I 2896

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026