§ 19 HeimmwV – Sitzungsniederschrift
Über jede Verhandlung des Heimbeirates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens die Sitzungsteilnehmer, den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HeimmwV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.7.2002 I 2896
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026