§ 20 HeimsicherungsV

Ordnungswidrigkeiten

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Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 oder 2 über die Anzeige- und Informationspflicht zuwiderhandelt,
2.
Leistungen entgegen § 6 Abs. 1 nicht für den bestimmten Zweck oder entgegen § 6 Abs. 2 verwendet,
3.
der Vorschrift des § 8 Abs. 1 über die Einrichtung eines Sonderkontos zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 11 Abs. 1 Sicherheit nicht leistet oder entgegen § 11 Abs. 5 die Sicherheit nicht aufrechterhält,
5.
entgegen § 15 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Rechnung legt,
6.
einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 oder 3 über die Prüfung zuwiderhandelt,
7.
entgegen § 17 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder Unterlagen oder Belege nicht sammelt,
8.
entgegen § 19 Abs. 3 den Prüfungsbericht nicht zuleitet.

Suchhilfen: Sicherheitsleistung nicht erbringen, Rechnungslegungspflicht missachten, Sonderkonto nicht einrichten, Prüfungsunterlagen nicht führen, Prüfungsbericht nicht weiterleiten, Verwendung von Leistungen zweckwidrig, Aufzeichnungen nicht rechtzeitig machen, bringen, richten, leiten, wendung, zeichnungen