§ 29 HopfV 2023

Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen

📖

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht, wenn die Verstöße auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 zurückzuführen sind.

(2) Die anerkannte Erzeugerorganisation hat die Umstände der höheren Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Absatzes 1 der Bundesanstalt unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 30 Werktagen nach Eintritt der auf höhere Gewalt zurückzuführenden Umstände anzuzeigen.

Suchhilfen: Ausnahme bei höherer Gewalt, außergewöhnliche Umstände Nachweis, Verstoß wegen höherer Gewalt melden, Frist 30 Werktage höhere Gewalt, Erzeugerorganisation Ausnahmeregelung, Nachweis außergewöhnliche Umstände, Ausnahme bei Naturereignis, Verstoß wegen außergewöhnlicher Umstände, nahmeregelung