§ 15 KfSachvG – Zuständigkeiten
Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung
- 1.
- die für die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer zuständigen Behörden nach den §§ 1 bis 9 (Anerkennungsbehörden);
- 2.
- die für die Aufsicht über die Technischen Prüfstellen zuständigen Behörden nach den §§ 10 bis 14 (Aufsichtsbehörden);
- 3.
- die für die Ausnahmeregelung zuständigen Behörden nach § 17.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KfSachvG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 12.7.2021 I 3091
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juli 2025