§ 15 KfSachvG – Zuständigkeiten

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Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung
1.
die für die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer zuständigen Behörden nach den §§ 1 bis 9 (Anerkennungsbehörden);
2.
die für die Aufsicht über die Technischen Prüfstellen zuständigen Behörden nach den §§ 10 bis 14 (Aufsichtsbehörden);
3.
die für die Ausnahmeregelung zuständigen Behörden nach § 17.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KfSachvG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 12.7.2021 I 3091

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juli 2025