§ 20 KraftstoffLBV – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 oder § 19 Abs. 1 oder 2 Satz 2 Kraftstoff liefert oder bezieht,
- 2.
- in einer Quittung nach § 1 Abs. 2, in einem Antrag nach den §§ 7, 8, 15 Satz 1 oder § 16 Abs. 3, in einem Nachweis nach § 11 Abs. 3 oder bei der Ablieferung von Bezugscheinen nach § 18 Abs. 1 unrichtige Angaben macht,
- 3.
- entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 eine Veränderung nicht unverzüglich mitteilt,
- 4.
- Bezugscheine über eine Grundmenge nach § 12 Abs. 1 für dasselbe Fahrzeug und dieselbe Versorgungsperiode mehrmals entgegennimmt,
- 5.
- entgegen § 17 Kraftstoff nicht liefert,
- 6.
- entgegen § 18 Abs. 1 einen Bezugschein nicht abliefert,
- 7.
- entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 einen Berechtigungsschein oder eine Quittung nicht aufbewahrt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KraftstoffLBV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026