§ 21 KWKG 2025 Zuschlagzahlungen für Kältenetze ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Die §§ 18, 19 und 20 sind für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend anzuwenden. Fußnoten (+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 13 +++) (+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)