§ 7a KWKG 2025
Bonus für innovative erneuerbare Wärme
↗ Links
- 1.
- 0,4 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 5 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 2.
- 0,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 10 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 3.
- 1,2 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 15 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 4.
- 1,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 20 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 5.
- 2,3 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 25 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 6.
- 3,0 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 30 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 7.
- 3,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 35 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 8.
- 4,7 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 40 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 9.
- 5,7 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 45 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme oder
- 10.
- 7,0 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 50 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme.
(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 wird mit der Jahresendabrechnung der Zuschlagszahlungen gewährt, wenn der Betreiber des innovativen KWK-Systems dem zur Zuschlagszahlung verpflichteten Netzbetreiber im Rahmen der Mitteilung nach § 15 Absatz 2 oder Absatz 3 den Nachweis über den für den Zuschlag nach Absatz 1 erforderlichen Anteil der tatsächlich innerhalb des vorherigen Kalenderjahres in ein Wärmenetz eingespeisten oder anderweitig, außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellten innovativen erneuerbaren Wärme des innovativen KWK-Systems an der Referenzwärme in Höhe der nach Absatz 1 Satz 3 erforderlichen Mindestanteile erbracht hat. Der Nachweis ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom Betreiber des innovativen KWK-Systems unverzüglich zu übermitteln.
(3) § 2 Nummer 12, 13, 16, § 19 Absatz 3 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 3 und § 24 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 der KWK-Ausschreibungsverordnung sind entsprechend anzuwenden. Für die Überprüfung des Nachweises nach Absatz 2 durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist § 11 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Fußnoten
(+++ § 7a: Zur Anwendung vgl. § 19 Abs. 8 Satz 1 iVm Abs. 1 Nr. 1 KWKAusV +++)
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