§ 13 LKWÜberlStVAusnV

Übergangs- und Anwendungsbestimmungen

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(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 sind nicht mehr anzuwenden:
1.
§ 2 Absatz 2,
2.
§ 3 Satz 1 Nummer 1,
3.
§ 4 Absatz 1,
4.
§ 12.

(2) § 5 Absatz 1 Nummer 15 und Absatz 2 ist vorbehaltlich des Satzes 2 erst ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden. Auf Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2019 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 5 Absatz 1 Nummer 15 und Absatz 2 erst ab dem 1. Juli 2022 anzuwenden.

Suchhilfen: Gültigkeitszeitraum, Verkehrsaufnahme Datum, Veraltete Vorschrift entfernen, Zeitliche Geltungsbeschränkung, Übergangsfrist LKW‑Vorschrift, fernen