§ 8 MISSAufstV – Modul der Vertiefungsrichtung
(1) Die Beamtin oder der Beamte wählt eine Vertiefungsrichtung (§ 5 Absatz 1 Nummer 2) aus.
(2) Der Inhalt des Moduls der Vertiefungsrichtung richtet sich nach dem Modulhandbuch.
(3) Für das Modul der gewählten Vertiefungsrichtung werden 20 Leistungspunkte vergeben.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MISSAufstV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 Abs. 17 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026