§ 9 MISSAufstV – Modul Masterarbeit

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(1) Die Masterarbeit kann berufsbegleitend in der Dienststelle angefertigt werden. In diesem Fall werden die Beamtinnen und Beamten während der Bearbeitungszeit der Masterarbeit für 30 Arbeitstage von ihren sonstigen Aufgaben freigestellt.

(2) Für das Modul Masterarbeit werden 25 Leistungspunkte vergeben.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MISSAufstV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 2 Abs. 17 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026