§ 71 2. WOMitbestG – Wahlniederschrift
(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
- 1.
- die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
- 2.
- die Zahl der gültigen Stimmen;
- 3.
- die Zahl der ungültigen Stimmen;
- 4.
- die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;
- 5.
- den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Bewerber als gewählt gelten (§ 68);
- 6.
- für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften
- a)
- der gewählten Delegierten,
- b)
- der Ersatzdelegierten
- 7.
- besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt die Wahlniederschrift unverzüglich dem Unternehmenswahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte 2. WOMitbestG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 7.8.2021 I 3311
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026