§ 37 NeuGlV
Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten
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(1) Nachdem die Stimmumschläge den Stimmbriefen entnommen und in die Stimmurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Abstimmungszeit, ermittelt der Briefabstimmungsvorstand das Abstimmungsergebnis mit den im § 26 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Angaben und stellt es fest; die §§ 27 bis 29 gelten entsprechend.
(2) Sobald das Briefabstimmungsergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefabstimmungsvorsteher auf schnellstem Wege dem Kreisabstimmungsleiter.
- 1.
- die Stimmzettel und Stimmumschläge, über die der Briefabstimmungsvorstand entsprechend § 28 Abs. 5 besonders beschlossen hat,
- 2.
- die Stimmbriefe, die der Briefabstimmungsvorstand zurückgewiesen hat,
- 3.
- die Stimmscheine, über die der Briefabstimmungsvorstand beschlossen hat, ohne daß die Stimmbriefe zurückgewiesen wurden.
(4) Der Briefabstimmungsvorsteher übergibt die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter. § 31 Abs. 4 gilt entsprechend.
(5) Der Briefabstimmungsvorsteher verpackt die Abstimmungsunterlagen und übergibt sie der nach § 6 Nr. 3 für die Einberufung des Briefabstimmungsvorstands zuständigen Stelle, die die Unterlagen verwahrt, bis deren Vernichtung zugelassen ist (§ 98 Abs. 1); § 32 gilt entsprechend.
(6) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefabstimmungsvorstands die für den Abstimmungsvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.
(7) Das Abstimmungsergebnis der Briefabstimmung wird vom Kreisabstimmungsleiter in die Schnellmeldung nach § 30 Abs. 3 und in die Zusammenstellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses des Kreises oder der kreisfreien Stadt nach § 40 übernommen.
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