§ 72 NeuGlV
Aufsichtsführender
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(1) Die Gemeindebehörde bestimmt, wer während der Eintragungsstunden in den Eintragungsräumen die amtliche Aufsicht führt und die sonstigen Pflichten des Aufsichtsführenden wahrnimmt. Sie kann mehrere Aufsichtsführende bestimmen und die Aufgaben des Aufsichtsführenden auf mehrere verteilen.
(2) Die Gemeindebehörde kann den Aufsichtsführenden jederzeit ablösen.
Suchhilfen: Aufsicht im Grundbuchamt, Eintragungsaufsicht, Aufsichtsführender bestimmen, Amtliche Aufsicht übernehmen, Aufsichtswechsel im Eintragungsraum, Gemeindebehörde Aufsichtspflicht, Aufsichtsführender ablösen, stimmen, nehmen, lösen