§ 73 NeuGlV
Ausstattung des Aufsichtsführenden
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Die Gemeindebehörde übergibt dem Aufsichtsführenden eines jeden Eintragungsraums vor Beginn der Eintragungshandlung
- 1.
- das ausgelegte Eintragungsberechtigtenverzeichnis,
- 2.
- ein Verzeichnis der eingetragenen Eintragungsberechtigten, denen nach Abschluß des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses noch Eintragungsscheine erteilt worden sind,
- 3.
- amtliche Eintragungsblätter in genügender Zahl,
- 4.
- einen Vordruck der Schnellmeldung,
- 5.
- Abdrucke des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlordnung, wobei die Verordnungen nicht die Anlagen zu enthalten brauchen,
- 6.
- einen Abdruck der Bekanntmachung zum Volksbegehren,
- 7.
- Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Unterlagen über das Volksbegehren sowie
- 8.
- Schreibpapier und Schreibgerät in ausreichender Menge.
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