§ 21 NotAktVV

Verwahrungsverzeichnis

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Verwahrungsmassen, die nach § 23 der Bundesnotarordnung und nach den §§ 57 und 62 des Beurkundungsgesetzes entgegengenommen werden, sind in das Verwahrungsverzeichnis einzutragen, sobald dem Notar Werte zugeflossen sind. Nicht eingetragen werden müssen
1.
Geldbeträge, die der Notar als Protestbeamter empfangen hat, wenn sie unverzüglich an die Berechtigten herausgegeben werden,
2.
Wechsel und Schecks, die zum Zweck der Erhebung des Protestes übergeben wurden, und
3.
Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.

Suchhilfen: Verwahrungsverzeichnis führen, Notar Verwahrungsmassen eintragen, Protestbeamter Geld herausgeben, Wechsel im Notar protestieren, Hypothekenurkunde verwahren, Grundschuld im Notar verwalten, Notarische Wertverwaltung, Eintrag von Notarwerten, wahrungsmassen, tragen, geben, wahren, walten