§ 22 NotAktVV – Angaben im Verwahrungsverzeichnis
Jede Eintragung einer Verwahrungsmasse enthält folgende Angaben:
- 1.
- die Massenummer,
- 2.
- wenn die Verwahrung im Zusammenhang mit einem Geschäft steht, das im Urkundenverzeichnis eingetragen ist, die Urkundenverzeichnisnummer; andernfalls ein sonstiges eindeutiges Zeichen,
- 3.
- die Beteiligten des Verwahrungsverhältnisses (§ 24),
- 4.
- das Datum des Tages, an dem der Notar die Verwahrungsanweisung angenommen hat,
- 5.
- die Einnahmen und die Ausgaben (§ 25) und
- 6.
- den Abschluss des Verwahrungsgeschäfts.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte NotAktVV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026