§ 22 NotAktVV – Angaben im Verwahrungsverzeichnis

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Jede Eintragung einer Verwahrungsmasse enthält folgende Angaben:
1.
die Massenummer,
2.
wenn die Verwahrung im Zusammenhang mit einem Geschäft steht, das im Urkundenverzeichnis eingetragen ist, die Urkundenverzeichnisnummer; andernfalls ein sonstiges eindeutiges Zeichen,
3.
die Beteiligten des Verwahrungsverhältnisses (§ 24),
4.
das Datum des Tages, an dem der Notar die Verwahrungsanweisung angenommen hat,
5.
die Einnahmen und die Ausgaben (§ 25) und
6.
den Abschluss des Verwahrungsgeschäfts.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte NotAktVV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 10.12.2025 I Nr. 320

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026