§ 6 OGErzeugerOrgDV – Kündigung der Mitgliedschaft
Eine Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann nur anerkannt werden, wenn durch ihre Satzung sichergestellt ist, dass die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft längstens sechs Monate zum Ende eines Geschäftsjahres beträgt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte OGErzeugerOrgDV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.6.2024 I Nr. 182
Ersetzt V 7840-4-2 v. 25.9.2014 I 1561 (OGErzeugerOrgDV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juni 2024