§ 3a PAuswGebV – Evaluierung
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 ist zwei Jahre nach Inkrafttreten hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Personalausweisbehörden unter Einbeziehung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes sowie des Deutschen Städtetages zu evaluieren.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PAuswGebV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 30.1.2026 I Nr. 31
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 20. Mai 2026