§ 19 PhysTh-APrV Mündlicher und praktischer Teil der Prüfung ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. (1) Für den mündlichen Teil der Prüfung gilt § 16 entsprechend.(2) Für den praktischen Teil der Prüfung gilt § 17 entsprechend.