§ 15 SÜFV
Auswärtiges Amt
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Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Amtes die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb der Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik gemäß § 9 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst beauftragt sind und deren Ausfall die Tätigkeit oberster Bundesbehörden erheblich beeinträchtigen würde.
Suchhilfen: Auslandsinformationstechnik, Ausfall verhindern, Bundesbehörden schützen, Auftrag Auswärtiges Amt