§ 17 SachenRBerG
Pfleger für Grundstückseigentümer und Inhaber dinglicher Rechte
↗ Links
- 1.
- nach den Eintragungen im Grundbuch das Eigentum oder das dingliche Recht an der mit einem Nutzungsrecht belasteten oder bebauten Fläche einer bestimmten Person nicht zugeordnet werden kann,
- 2.
- die Person des Berechtigten unbekannt ist,
- 3.
- der Aufenthaltsort des abwesenden Berechtigten unbekannt ist oder dessen Aufenthalt zwar bekannt, der Berechtigte jedoch an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist,
- 4.
- die Beteiligung in Gesamthandsgemeinschaften, Miteigentümergemeinschaften nach Bruchteilen oder gleichartigen Berechtigungen an einem dinglichen Recht unbekannt ist und die Berechtigten einen gemeinsamen Vertreter nicht bestellt haben oder
- 5.
- das Grundstück herrenlos ist.
(2) Für die Bestellung und die Tätigkeit des Pflegers sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Pflegschaft entsprechend anzuwenden. Zuständig für die Bestellung des Pflegers ist das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück ganz oder zum größten Teil belegen ist; ist der Grundstückseigentümer oder der Inhaber des eingetragenen dinglichen Rechts minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.
- 1.
- ihm selbst, seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie,
- 2.
- einer Gebietskörperschaft oder einer von ihr beherrschten juristischen Person, wenn der Vertreter bei dieser als Organ oder gegen Entgelt beschäftigt ist, oder
- 3.
- einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, wenn der Vertreter bei dieser als Mitglied des Vorstands, Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig oder gegen Entgelt beschäftigt ist.
Suchhilfen: Grundstückspflege bestellen, Unbekannter Eigentümer vertreten, Herrenloses Grundstück verwalten, Pflegschaft für Grundbesitz beantragen, Betreuungsgericht Grundbuch, Vertreter für dingliche Rechte, stellen, treten, walten, antragen