§ 35 SchRegO

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Eine Schiffshypothek darf im Wege der Berichtigung nur mit Zustimmung des Eigentümers gelöscht werden. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, daß die Schiffshypothek nicht zur Entstehung gelangt ist.

Suchhilfen: Schiffshypothek Berichtigung, Hypothek ohne Zustimmung entfernen, Schiffshypothek unwirksam machen, Zustimmung Eigentümer Hypothek, Schiffshypothek nicht entstanden, richtigung, stimmung, fernen, standen