§ 10 SGleiG
Aus-, Fort- und Weiterbildung
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(1) Zu den Aus-, Fort- und Weiterbildungen ist ein gleichberechtigter Zugang sicherzustellen. Die Teilnahme von Soldatinnen an Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist besonders zu unterstützen.
(2) Einer Person mit Familien- oder Pflegeaufgaben müssen die Dienststellen die Teilnahme an Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung in geeigneter Weise ermöglichen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Soweit dienstlich möglich, sollen zusätzliche Veranstaltungen angeboten werden, die den räumlichen und zeitlichen Bedürfnissen der Personen mit Familien- oder Pflegeaufgaben entsprechen. Auf diese Angebote sollen die Vorgesetzten gezielt hinweisen.
- 1.
- mit den rechtlichen Grundlagen der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten sowie
- 2.
- mit den Leitprinzipien
- a)
- der Gleichstellung von Frauen und Männern und
- b)
- der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst.
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