§ 11 SGleiG – Dienstliche Rahmenbedingungen

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Bei der Gestaltung des Dienstes sollen, soweit zwingende dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen,
1.
die besonderen Belange der Personen mit Familien- und Pflegeaufgaben berücksichtigt werden und
2.
die folgenden Flexibilisierungsmodelle angeboten werden:
a)
Modelle zur Flexibilisierung der Arbeits- oder Präsenzzeiten und
b)
Modelle zur Flexibilisierung des Arbeitsortes.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGleiG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72

Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026