§ 61 SGleiG – Bestellung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung

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(1) In den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung auf der Ebene der Bundesunterbehörde, in denen keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, kann die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau bestellen.

(2) § 60 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGleiG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72

Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026