§ 61 SGleiG – Bestellung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung
(1) In den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung auf der Ebene der Bundesunterbehörde, in denen keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, kann die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau bestellen.
(2) § 60 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGleiG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026