§ 13 TfPV
Rücktritt und Nichterscheinen
↗ Links
- 1.
- seinen Rücktritt von der Prüfung vor Bekanntgabe der ersten Aufgabe des schriftlichen Teils der Prüfung schriftlich oder zu Protokoll erklärt,
- 2.
- zum schriftlichen Teil der Prüfung aus wichtigem Grund nicht erscheint,
- 3.
- den schriftlichen Teil der Prüfung aus wichtigem Grund nicht beendet.
- 1.
- zum schriftlichen Teil der Prüfung nicht erscheint und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht vorliegen,
- 2.
- nach Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes zurücktritt.
(3) Hat der Prüfling den schriftlichen Teil der Prüfung abgelegt und tritt er vor der mündlichen Prüfung aus wichtigem Grund zurück, ist die Leistung des schriftlichen Teils von der Prüfungsorganisation anzuerkennen. Die Prüfungsorganisation lädt den Prüfling unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Termin des schriftlichen Teils der Prüfung erneut zum mündlichen Teil der Prüfung.
(4) Der wichtige Grund nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 muss der Prüfungsorganisation unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.
(5) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungsorganisation.
Suchhilfen: nicht erscheinen Prüfung, schriftlicher Teil abbrechen, Prüfung nicht angetreten, Rücktritt vor mündlicher Prüfung, Krankheitsattest Prüfung, scheinen, brechen, getreten