§ 14 TfPV

Verschwiegenheit

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Die Prüfer haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Mit Einwilligung des Prüflings kann die Prüfungsorganisation das Ergebnis der Prüfung der Ausbildungsorganisation des Prüflings mitteilen.

Suchhilfen: Prüfer Verschwiegenheit, Ergebnis vertraulich behandeln, Einwilligung Ergebnisweitergabe, Prüfungsergebnis schützen, Vertrauliche Prüfungsdaten, Datenweitergabe ohne Zustimmung, willigung, stimmung