§ 1 TPG-GewV
Anwendungsbereich
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Diese Verordnung findet Anwendung auf Gewebeeinrichtungen im Sinne des § 1a Nummer 12 des Transplantationsgesetzes, die Gewebe im Sinne des § 1a Nummer 4 des Transplantationsgesetzes entnehmen (Entnahmeeinrichtung) oder die die für Gewebespender erforderlichen Laboruntersuchungen in einem Untersuchungslabor nach § 8f des Transplantationsgesetzes durchführen oder durchführen lassen. Sie gilt ferner für Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die Gewebe im Sinne des § 1a Nummer 4 des Transplantationsgesetzes übertragen.
Suchhilfen: Gewebeentnahme, Gewebespende Laboruntersuchung, Transplantationslabor, Gewebeübertragung, Gewebespender Einrichtung, Gewebeuntersuchung, Gewebetransplantation, richtung