§ 14 TPG-OrganV

Notfallregelung

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In Notfällen können die Angaben nach den §§ 5, 6, 8 und 10 abweichend von § 12 Absatz 2 mündlich übermittelt werden. In diesen Fällen ist die schriftliche oder elektronische Übermittlung unverzüglich nachzuholen.

Suchhilfen: Notfallmeldung, mündliche Übermittlung, abweichende Angabe, nachträgliche schriftliche Übermittlung, elektronische Übermittlung nach Notfall, Verzögerung bei Dokumenten, mittlung, zögerung