§ 15 TPG-OrganV
Verbindung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Die Vermittlungsstelle und die Koordinierungsstelle stellen sicher, dass die relevanten Kontaktdaten für die Übermittlung der Angaben nach dieser Verordnung der Europäischen Kommission mitgeteilt und auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Die Kontaktdaten umfassen den Namen der Einrichtung, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, die Faxnummer und die Postanschrift.
Geändert durch Art. 1 V v. 28.5.2014 I 601, 1582
Änderung durch Art. 2 Abs. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 143 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Mai 2026
Suchhilfen: Kontaktdaten übermitteln EU, Vermittlungsstelle Kontakt EU, Koordinierungsstelle Datenweitergabe, EU‑Verordnung Kontaktdaten melden, Datenaktualisierung EU, Meldepflicht Kontaktdaten EU