§ 15g TPG
Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle zu Forschungszwecken, Datenaustausch
↗ Links
(1) Die Transplantationsregisterstelle kann anonymisierte Daten nach Abschluss einer Nutzungsvereinbarung an Dritte zu Forschungszwecken übermitteln.
- 1.
- sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand eingeholt werden kann,
- 2.
- das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schützenswerten Interessen der betroffenen Person überwiegt und
- 3.
- der Forschungszweck nicht auf andere Weise zu erreichen ist.
(3) Die Transplantationsregisterstelle kann zur Förderung der Zwecke des Transplantationsregisters nach § 15a anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Registern verarbeiten sowie diesen Registern anonymisierte Daten zur Verfügung stellen.
(4) Die Transplantationsregisterstelle veröffentlicht jährlich einen Bericht über die nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelten Daten.
Suchhilfen: Daten an Forschung übermitteln, pseudonymisierte Daten weitergeben, Einwilligung für Forschungsdaten, Anonymisierung von Patientendaten, Transplantationsregister Datenweitergabe, Forschungsdaten beantragen, wissenschaftliche Datenverarbeitung, geben, willigung, onymisierung, antragen