§ 15h TPG
Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
📖
↗ Links
(1) Die Transplantationsregisterstelle hat
- 1.
- die Daten des in die Warteliste aufgenommenen Patienten oder des Organempfängers zusammen mit den Daten des Organspenders sowie
- 2.
- die Daten des lebenden Organspenders
(2) Dritte, denen Daten nach § 15g Absatz 2 übermittelt wurden, haben diese zu löschen, sobald deren Verarbeitung für den Forschungszweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens 20 Jahre nach der Übermittlung.
Suchhilfen: Datenlöschung Transplantationsregister, Aufbewahrungsfrist Organdaten, Organempfänger Daten löschen, Lebender Organspender Datenaufbewahrung, Forschungsdaten Löschfrist, Datenlöschung Warteliste, 80 Jahre Datenaufbewahrung, 20 Jahre Forschungsdatenlöschung