§ 211 UmwG

Anderweitige Veräußerung

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Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch einen Anteilsinhaber, der nach § 207 Adressat des Abfindungsangebots ist, stehen nach Fassung des Formwechselbeschlusses bis zum Ablauf der in § 209 Satz 1 bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen nicht entgegen.

Suchhilfen: Anteil verkaufen, Anteil übertragen, Gesellschaftsanteil veräußern, Abfindungsangebot ablehnen, Anteilsübertragung, Verkauf von Anteilen, Veräußerung von Anteilen, kaufen, tragen, lehnen, teilsübertragung, teilen, äußerung