Gesetz über das Nationale Waffenregister
Geändert durch Art. 8 G v. 2.7.2026 I Nr. 198
Ersetzt G 7133-5 v. 25.6.2012 I 1366 (NWRG)
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Inhalt
- Inhaltsübersicht
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Abschnitt 1 Zweck des Waffenregisters, Registerbehörde, Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister
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Abschnitt 2 Datenbestand des Waffenregisters
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Abschnitt 3 Datenübermittlungen an die Registerbehörde und die Waffenbehörden
- § 8 Datenübermittlung der Waffenbehörden an die Registerbehörde
- § 9 Datenübermittlung der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler an die Waffenbehörden
- § 10 Zuständigkeit für Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten
- § 11 Unterrichtung der Waffenbehörden durch die Registerbehörde
- § 12 Protokollierungspflicht bei der Speicherung
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Abschnitt 4 Datenübermittlung der Registerbehörde
- § 13 Öffentliche Stellen, die zum Ersuchen berechtigt sind
- § 14 Form des Übermittlungsersuchens
- § 15 Inhalt des Übermittlungsersuchens
- § 16 Datenübermittlung der Registerbehörde an die ersuchende Stelle
- § 17 Übermittlungsersuchen in besonderen Fällen
- § 18 Zulässigkeit der Datenübermittlung
- § 19 Gruppenauskunft
- § 20 Datenabruf im automatisierten Verfahren
- § 21 Gruppenauskunft auf Abruf im automatisierten Verfahren
- § 22 Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden
- § 23 Unterrichtungspflicht bei Unrichtigkeit der übermittelten Daten
- § 24 Datenübermittlung für statistische Zwecke
- § 25 Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung
- § 26 Zweckänderung bei der Datenverarbeitung
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Abschnitt 5 Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
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Abschnitt 7 Verordnungsermächtigung und Schlussvorschriften