§ 5 ZSDigRentÜGremV

Vorsitzende Person des Steuerungsgremiums

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(1) Das Mitglied des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist die vorsitzende Person des Steuerungsgremiums.

(2) Ist die vorsitzende Person verhindert, so wird sie von ihrer stellvertretenden Person vertreten.